1.  Merkmale des Fahrzeuges

Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden, sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen. Nicht er- hebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Fahrzeug bezüglich Form, Farbton oder Liefer- umfang bleiben vorbehalten. Die Firma ist jedoch nicht verpflichtet eine geänderte Ausführung zu liefern.

2. Preisänderungen

Basis des vereinbarten Preises des gekauften Fahrzeuges ist der bei Vertragsabschluss gültige Katalogpreis. Treten Änderungen ein und liegen zwischen dem Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 3 Monate, ist die Firma berechtigt und verpflichtet, den Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Katalogpreis angestiegen oder gesunken ist.

3.  Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten wird der Firma das Recht ein- geräumt, einen Eigentumsvorbehalt i. S. von Art. 715 ZGB am Fahr- zeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister einzu- tragen.

4. Eintauschfahrzeug

Der Käufer erklärt, dass am eingetauschten Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen.

5. Haftung für Sachmängel

5.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Art. 205 bis 210 des Schweizerischen Obligationenrechts) werden ersetzt durch die Fabrikgarantie des Herstellers. Falls der Käufer die Garantie bei der Firma geltend macht, gelten die folgenden Bestimmungen:

5.2 Anstelle der gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche (ins- besondere Wandelung, Minderung, Ersatzlieferung) hat der Käufer gegenüber der Firma Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den nachfolgenden Klauseln:

a)  Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt, überbean- sprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Natürlicher Verschleiss schliesst die Gewährleistungspflicht in jedem Falle aus.

b)  Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung der Firma anzuzeigen oder von dieser feststellen zu lassen. Er hat der Firma das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Re-paratur zu übergeben. Die Firma ist berechtigt, die Nachbes-serung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ohne da-durch von ihrer Gewährleistungspflicht befreit zu werden.

c)  Der Anspruch auf Nachbesserung erstreckt sich auf die Re- paratur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit die-se durch die  fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören der Firma.

5.3  Nachbesserung verlängert in keinem Falle die Gewährleistungs- pflicht.

5.4  Die Firma hat die Wahl, anstelle der Nachbesserung innert an-gemessener Frist ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern.

5.5  Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserungen nicht behoben werden, so ist der Käufer berechtigt, eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei Rückgängigmachung des Vertrages sind die gefahrenen km zu entschädigen.

5.6  Allfällige Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche gegenüber der Firma bei Konkurs bzw. Zahlungsunfähigkeit des Herstellers sind ausgeschlossen.

5.7  Alle weitergehenden Haftungsansprüche sind – unter Vorbehalt unabänderlicher gesetzlicher Vorschriften – ausgeschlossen.

6.  Verzug

6.1  Verzug der Firma

Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenutztem Ablauf einer schriftlich angesetzten Nachfrist von 14 Tagen geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Firma verschuldet wurden, insbesondere Schäden infolge Liefer- verzögerung durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks, u.ä.

6.2  Verzug des Käufers

Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges oder mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines die Hälfte übersteigenden Teils in Verzug, hat die Firma schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen anzusetzen. nach deren unbenütztem Verlauf kann sie:

a)  auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen

b)   auf die nachträgliche Leistung verzichten und 15% des Preises des gekauften Fahrzeuges als Schadenersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist.

Macht die Firma von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug bereits in Verkehr gesetzt wurde, berechnet sich der Schadenersatz wie folgt: 15% des Kaufpreises, zuzüglich 1% des Preises für jeden vollendeten Monat ab Annahme des Fahrzeuges sowie 15 Rappen pro gefahrenen km.

7.  Gefahrentragung

7.1  Die Firma trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich angesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf ihn über.

.2    Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist die Firma mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich angesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf sie über.

8.  Datenschutz/Datenschutzerklärung

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung und für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentiellen Kunden einzugehen) bearbeitet werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zu den vorgenannten Zwecken auch an Importeure/Hersteller weitergegeben werden, die ihren Sitz unter anderem im Ausland haben.

Für Details verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.

9.  Zustimmungsvorbehalt

Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Firma verbindlich. Die Direktion oder Geschäftsleitung muss dem Käufer die Verweigerung der Zustimmung binnen 5 Tagen schriftlich mitteilen, ansonsten gilt der Vertrag als genehmigt. Im Falle der Verweigerung wird – unter Vor-behalt zwingender gesetzlicher Vorschriften – eine Schadenersatz-pflicht ausgeschlossen.

10.  Gerichtsstand

Ohne anderslautende zwingende Gesetzesbestimmungen, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz Firma (Bezirk Dielsdorf). Es ist der Firma freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.